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Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen

Vollmacht1 zur Übernahme der Buchhaltungsdaten sowie Vertretung in Steuersachen
Rechtsanwalt Dirk Althaus und Ara8 GmbH Bevollmächtigte/r

- in diesem Verfahren vertreten durch die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Berufsträger/innen - wird hiermit bevollmächtigt den/die Vollmachtgeber/in in allen steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten im Sinne des § 1 StBerG zu vertreten2

X Der/Die Bevollmächtigte ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen und zu widerrufen.


Vollmacht einschränken(erforderlich)
Ohne Titel

Bekanntgabevollmacht:
X Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten.
Die Vollmacht gilt grundsätzlich zeitlich unbefristet, aber
Bitte Datum eingeben
Bitte Datum eingeben

Die Vollmacht gilt, solange ihr Widerruf den Verfahrensbeteiligten nicht angezeigt worden ist4
Bisher erteilte Vollmachten erlöschen.5 oder
Ich bin damit einverstanden, dass alle Daten dieser Vollmacht elektronisch in einer Vollmachtdatenbank gespeichert und an die Finanzverwaltung übermittelt werden.

TT Punkt MM Punkt JJJJ
Unterschrift Vollmachtgeber/-in6
Clear Signature

Vollmacht Finanzamt

  1. Diese Vollmacht regelt das Außenverhältnis zum Finanzamt und gilt im Auftragsverhältnis zwischen Bevollmächtigtem und Mandant, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  2. Die Vollmacht umfasst insbesondere die Berechtigung:
    • zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen jeder Art,
    • zur Stellung von Anträgen in Haupt-, Neben- und Folgeverfahren,
    • zur Einlegung und Rücknahme außergerichtlicher Rechtsbehelfe jeder Art sowie zum Rechtsbehelfsverzicht,
    • zu außergerichtlichen Verhandlungen jeder Art.
    Die Berechtigung zur Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten im Steuerschuldverhältnis ist in der Regel nur gegeben, soweit der/die Vollmachtgeber/in hierzu ausdrücklich bevollmächtigt hat (Hinweis auf § 122 Abs. 1 Satz 3 AO).
  3. Soweit für einen künftigen Veranlagungszeitraum/-stichtag von einer allgemeinen Verlängerung der Abgabefristen profitiert werden soll, ist dies nur möglich, wenn erneut ein zur Hilfeleistung in Steuersachen Befugter (§§ 3, 4 StBerG) beauftragt (und ggf. bevollmächtigt) wird.
  4. Ein Widerruf der erteilten Vollmacht wird dem Finanzamt gegenüber erst wirksam, wenn er ihm zugeht (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 4 AO).
  5. Das Erlöschen von Vollmachten, die nicht mittels einer Vollmachtsdatenbank der Steuerberaterkammern an das automationsgestützte Berechtigungsmanagement der Finanzverwaltung übermittelt worden sind, ist gesondert anzuzeigen.
  6. Bei Körperschaften, Vermögensmassen und Personengesellschaften/-gemeinschaften ist die Vollmacht vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.

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